Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

22.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Das Wachstumschancengesetz sah zum 1.1.2024 eine Anhebung des Freibetrags von 110 EUR auf 150 EUR vor. Die Anhebung ist im derzeitigen Gesetzgebungsverfahren gescheitert und wird somit im Jahr 2024 nicht erfolgen.

01.01.2022, Ressort: Arbeitsrecht Das Stichwort wurde um Ausführungen zum Teilnahmerecht an Betriebsveranstaltungen aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ergänzt.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Sog. "No-Show-Kosten" für zunächst angemeldete, später aber nicht an der Betriebsfeier teilnehmende Arbeitnehmer zählen zu den unmittelbar durch die Betriebsveranstaltung veranlassten Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung. Die Gesamtkosten des Arbeitgebers anlässlich der Betriebsveranstaltung sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden – nicht auf die angemeldeten – Teilnehmer aufzuteilen.

09.10.2018, Ressort: Sozialversicherung Ein geselliges Beisammensein in einem Hotel während einer Dienstreise nach der Arbeit kann grundsätzlich eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sein. Erforderlich ist, dass sie "im Einvernehmen" mit der Unternehmensleitung stattfindet.

24.05.2018, Ressort: Lohnsteuer Nehmen an einer Betriebsveranstaltung auch Geschäftspartner des Arbeitgebers teil, sind die Gesamtaufwendungen nach Köpfen aufzuteilen. Dies gilt sowohl für die Erfassung auf der Einnahmenseite als auch für den Betriebsausgabenabzug. Die auf Geschäftsfreunde entfallenden anteiligen Aufwendungen stellen bei diesen eine Betriebseinnahme dar, die das zuwendende Unternehmen mit Abgeltungswirkung für den Empfänger pauschal mit 30 % versteuern kann.

27.03.2017, Ressort: Lohnsteuer Das Bundesfinanzministerium hat eine bundeseinheitliche Vereinfachungsregelung für kleinere Geschenke festgelegt. Danach sind Geschenke unter 60 EUR brutto ohne weitere Prüfung als Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung in die Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen.

08.11.2016, Ressort: Sozialversicherung Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts ist es bezüglich des Unfallversicherungsschutzes für die Anerkennung einer Veranstaltung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht erforderlich, dass der gesamte Betrieb an der Feier teilnimmt. Es genügt, wenn abgrenzbare Organisationseinheiten mit Billigung der Leitung eigene Weihnachtsfeiern durchführen.