Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Die Beiträge zur Finanzierung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sowie Beiträge an interne Durchführungswege im Rahmen einer Entgeltumwandlung stellen im Kalenderjahr 2024 bis zur Höhe von 302 EUR monatlich bzw. 3.624 EUR jährlich kein Arbeitsentgelt dar.

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Ab dem 1.1.2024 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG 7.248 EUR. Für Beiträge an umlagefinanzierte Pensionskassen beträgt der steuerfreie Höchstbetrag 2.718 EUR.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Die Beiträge zur Finanzierung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sowie Beiträge an interne Durchführungswege im Rahmen einer Entgeltumwandlung stellen im Kalenderjahr 2023 bis zur Höhe von 292 EUR monatlich bzw. 3.504 EUR jährlich kein Arbeitsentgelt dar.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Ab dem 1.1.2023 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG 7.008 EUR. Für Beiträge an umlagefinanzierte Pensionskassen beträgt der steuerfreie Höchstbetrag 2.628 EUR.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Die Beiträge zur Finanzierung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sowie Beiträge an interne Durchführungswege im Rahmen einer Entgeltumwandlung stellen im Kalenderjahr 2022 bis zur Höhe von 282 EUR monatlich bzw. 3.384 EUR jährlich kein Arbeitsentgelt dar. Der beitragsfreie Höchstbetrag sinkt somit im Vergleich zum Jahr 2021.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Ab dem 1.1.2022 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG 6.768 EUR. Für Beiträge an umlagefinanzierte Pensionskassen beträgt der steuerfreie Höchstbetrag 2.538 EUR. Somit sinken die maximal steuerfreien Beträge im Vergleich zum Jahr 2021.

11.10.2021, Ressort: Arbeitsrecht Das Stichwort wurde um aktuelle Rechtsprechung u.a. zur Wirksamkeit einer Altersklausel in einer Versorgungsordnung sowie um Ausführungen zum Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung ergänzt.