Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Arbeitsrecht Seit dem 1.1.2024 gilt ein neuer Mindestlohn für Auszubildende. Auszubildende, die 2024 mit der Ausbildung beginnen, müssen einen Mindestlohn von 649 EUR monatlich im ersten Ausbildungsjahr erhalten.

13.04.2023, Ressort: Arbeitsrecht Das Stichwort wurde grundlegend aktualisiert. Hierbei wurden Ausführungen zum Berufsausbildungsvertrag sowie zur Teilzeitausbildung aufgenommen.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Die Mindestausbildungsvergütung erhöht sich bei einem Ausbildungsbeginn in 2023 auf 620 EUR.

01.01.2023, Ressort: Arbeitsrecht Für Auszubildende, deren Ausbildung im Jahr 2023 beginnt, beträgt die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr 620 EUR.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Der Arbeitgeber trägt die Sozialversicherungsbeiträge für zur Berufsausbildung Beschäftigte in voller Höhe allein, wenn die monatliche Ausbildungsvergütung nicht mehr als 325 EUR beträgt. Dies gilt auch für den Beitragszuschlag i. H. v. 0,35 % für (über 23-jährige) kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung. Dieser betrug bis 31.12.2021 0,25 %.

05.09.2021, Ressort: Lohnsteuer Hat ein Kind eine Ausbildung zum Sozialversicherungsangestellten erfolgreich abgeschlossen und wird es zum weiteren Ausbildungsabschnitt AOK-Betriebswirt erst zugelassen, wenn es mindestens ein Jahr in dem Beruf gearbeitet und weitere Leistungsnachweise erbracht hat, lassen sich die Ausbildungsabschnitte nicht mehr zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenfassen.

08.04.2021, Ressort: Arbeitsrecht Durch die Zweite Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" wurden die Fördermöglichkeiten verlängert und ausgeweitet.