01.01.2025, Ressort: Sozialversicherung Ab dem 1.1.2025 beträgt der Beitrag zur Pflegeversicherung 3,6 %.
01.07.2023, Ressort: Sozialversicherung In der Pflegeversicherung ist der von den kinderlosen Mitgliedern zu zahlende Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 % vom Beschäftigten allein zu tragen. Eine hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt nur aus dem Beitragssatz in Höhe von 3,4 % (= 1,7 %). Der Beitragsanteil der Arbeitnehmer vermindert sich ggf. noch um einen Abschlag von jeweils 0,25 % für das 2. bis 5. berücksichtigungsfähige Kind.
01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Der von den kinderlosen Mitgliedern zu zahlende Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung beträgt ab dem 1.1.2022 0,35 %. In Sachsen müssen kinderlose Mitglieder ab diesem Zeitpunkt einen Beitragssatz in Höhe von 2,375 % tragen.
01.07.2019, Ressort: Sozialversicherung Die allgemein gültigen Grundsätze zur Beitragsberechnung gelten nicht für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt, welches zwischen 450,01 EUR und 1.300 EUR liegt. In solchen Fällen gelten die Besonderheiten des Übergangsbereichs (bis 30.6.2019: Gleitzone).
01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Ab 2019 trägt der Arbeitgeber auch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Eine hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt in der Pflegeversicherung - mit Ausnahme des Bundeslandes Sachsen - aus dem Beitragssatz in Höhe von 3,05 % (bis 31.12.2018 aus 2,55 %).
01.01.2017, Ressort: Sozialversicherung In der Pflegeversicherung ist der von den kinderlosen Mitgliedern zu zahlende Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % vom Beschäftigten allein zu tragen. Eine hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt nur aus dem Beitragssatz in Höhe von 2,55 % (bis 31.12.2016 aus 2,35 %).
01.01.2015, Ressort: Sozialversicherung In der gesetzlichen Krankenversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz. Es ergibt sich somit ein Beitragsanteil in Höhe von 7,3 % bzw. 7,0 %. In der allgemeinen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz ab 1.1.2015 18,7 %, in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,8 %.