Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2020, Ressort: Entgelt Ab 2020 beträgt der maximale Betrag für steuerfreie Leistungen im Rahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung 600 EUR pro Jahr und Mitarbeiter (bis 2019: 500 EUR).

17.10.2013, Ressort: Entgelt Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen können pauschal mit 25 % versteuert werden, wenn die Beihilfen im Kalenderjahr für den Arbeitnehmer 156 EUR, für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner 104 EUR und für jedes Kind 52 EUR nicht übersteigen.

01.01.2012, Ressort: Entgelt In diesen Beitrag wurden alle relevanten Beihilfearten neu aufgenommen.

07.12.2009, Ressort: Entgelt Beihilfen können aus öffentlichen Kassen (Mitteln) oder von privaten Arbeitgebern gezahlt werden. In Betracht kommen Beihilfen als Unterstützungen wegen Hilfsbedürftigkeit oder zu anderen Zwecken. Beihilfen können steuerfrei oder steuerpflichtig sein.