Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2025, Ressort: Lohnsteuer Die Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen, die für die betriebliche Gewinnermittlung von Bedeutung sind, wurde mit Wirkung zum 1.1.2025 von 10 auf 8 Jahre verkürzt. Die Neuregelung gilt nicht nur für neue Unterlagen ab 2025, sondern auch für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Für Lohnkonten gilt aus lohnsteuerlicher Sicht ein Aufbewahrungszeitraum von 6 Jahren. Für 2024 ist die Lohnbuchhaltung daher bis zum 31.12.2030 aufzubewahren.

05.12.2023, Ressort: Arbeitsrecht Neu aufgenommen wurden Ausführungen zur Aufbewahrungspflicht und den dazugehörigen Zeiträumen für Abmahnungen sowie für Unterlagen im Zusammenhang mit Ansprüchen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Weiterhin wurde ein Hinweis zu Löschfristen der DSGVO und deren Geltung für Betriebsräte aufgenommen.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Für Lohnkonten gilt aus lohnsteuerlicher Sicht ein Aufbewahrungszeitraum von 6 Jahren. Für 2023 ist die Lohnbuchhaltung daher bis zum 31.12.2029 aufzubewahren.

01.01.2022, Ressort: Arbeitsrecht Das Stichwort wurde um Ausführungen zur Aufbewahrung von Bewerbungsunterlagen abgelehnter Bewerber ergänzt.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Für Lohnkonten gilt aus lohnsteuerlicher Sicht ein Aufbewahrungszeitraum von 6 Jahren. Für 2022 ist die Lohnbuchhaltung daher bis zum 31.12.2028 aufzubewahren.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Ab dem 1.1.2022 sind Entgeltunterlagen grundsätzlich in elektronischer Form zu führen. Außerdem enthält das Stichwort nun die Sonderbestimmungen zur Arbeitszeitaufzeichnung in der Fleischwirtschaft.