Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

08.10.2024, Ressort: Arbeitsrecht Das Lexikonstichwort wurde vollumfänglich aktualisiert und u.a. um aktuelle Rechtsprechung zum Verschulden und um Ausführungen zur AU-Richtlinie, nach deren Vorgaben sich die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit richtet (Abschn. 2), ergänzt.

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Seit dem 7.12.2023 kann eine Arbeitsunfähigkeit mittelbar persönlich im Rahmen einer eingehenden telefonischen Befragung festgestellt werden, wenn eine Videosprechstunde nicht möglich ist, die aktuell vorliegende Erkrankung keine schwere Symptomatik aufweist, mit den begrenzten Mitteln der telefonischen Anamnese ein ausreichender Eindruck vom Gesundheitszustand des Patienten verschafft werden kann und die Versicherten dem Arzt aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt sind.

01.05.2023, Ressort: Sozialversicherung Ist der Patient in der Arztpraxis unbekannt, kann die Arbeitsunfähigkeit bei einer Videosprechstunde längstens für 3 Kalendertage festgestellt werden.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Ausnahmsweise darf während der COVID-19-Epidemie in Risikogebieten bei Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, und bei Verdachtsfällen auf eine Infektion mit COVID-19 eine Erstbescheinigung für längstens 7 Tage auch nach einer telefonischen Anamnese ausgestellt werden. Eine Fortsetzungserkrankung kann für weitere 7 Tage festgestellt werden. Die Ausnahmeregelung ist auf die Zeit bis zum 31.3.2023 begrenzt.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Ab 1.1.2023 sind die Arbeitsunfähigkeitsdaten unter Angabe der Diagnosen sowie unter Nutzung der Telematikinfrastruktur (elektronische Gesundheitskarte) unmittelbar elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln.

18.11.2022, Ressort: Arbeitsrecht Seit dem 1.1.2023 ist das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte verpflichtend.

18.11.2022, Ressort: Arbeitsrecht Die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte telefonische Krankschreibung wurde bis zum 31.3.2023 verlängert.