Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

09.09.2021, Ressort: Arbeitsrecht Das Stichwort wurde vollständig überarbeitet und um Ausführungen zu den Folgen von Beschädigung und Verlust der Arbeitsmittel ergänzt.

01.02.2021, Ressort: Lohnsteuer Aufgrund der Corona-Krise wurde die Abziehbarkeit von in 2021 angeschafften Computern als Werbungskosten vereinfacht: Die Kosten können unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten sofort mit dem vollen Betrag als Werbungskosten berücksichtigt werden, d.h. bei Nettoanschaffungskosten über 800 EUR sind sie nicht mehr im Wege der AfA, verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer, als Werbungskosten zu berücksichtigen.

01.01.2018, Ressort: Lohnsteuer Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurde die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 auf 800 EUR angehoben. Dadurch können Arbeitsmittel, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden und deren Nettoanschaffungskosten nicht mehr als 800 EUR betragen, im Jahr der Ausgabe in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden.

01.01.2010, Ressort: Lohnsteuer Nach der Rechtsprechung müssen die Arbeitsmittel nahezu ausschließlich für eine Benutzung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit geeignet sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Zugehörigkeit der benutzten Geräte und Gegenstände (Wirtschaftsgüter) zu den Arbeitsmitteln in der Regel ohne Weiteres bejaht werden.