Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage, sowohl für Vermögensbeteiligungen als auch für Bausparverträge wurde zum 1.1.2024 auf 40.000 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 80.000 EUR (Zusammenveranlagung) erhöht.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Seit 2021 beträgt der Kinderfreibetrag 2.730 EUR plus 1.464 EUR Betreuungsfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind. Für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage steigt damit die Einkommensgrenze 2021 bei Arbeitnehmern mit Kindern um die Freibeträge für Kinder, d. h. insgesamt um 4.194 EUR je Kind.

01.01.2020, Ressort: Lohnsteuer Seit 2020 beträgt der Kinderfreibetrag 2.586 EUR (2019: 2.490 EUR) plus 1.320 EUR Betreuungsfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind. Für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage steigt damit die Einkommensgrenze 2020 bei Arbeitnehmern mit Kindern um die Freibeträge für Kinder, d. h. insgesamt um 3.906 EUR je Kind.

18.02.2019, Ressort: Arbeitsrecht Zur umstrittenen Frage der Pfändbarkeit von Arbeitnehmersparzulagen wurde ein neuer Abschnitt eingefügt.

01.01.2018, Ressort: Lohnsteuer Das BMF nimmt mit Schreiben v. 29.11.2017 unter Berücksichtigung der jüngeren gesetzlichen Änderungen Stellung zur Anwendung des 5. Vermögensbildungsgesetzes (VermBG). Ab 1.1.2018 ersetzt das neue BMF-Schreiben das BMF-Schreiben v. 23.7.2014, BStBl I S. 1175, das zum 31.12.2017 aufgehoben wurde.

01.01.2018, Ressort: Lohnsteuer Für 2018 erhöht sich der Kinderfreibetrag auf 2.394 EUR (2017: 2.358 EUR) plus 1.320 EUR Betreuungsfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind. Für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage steigt damit die Einkommensgrenze 2018 bei Arbeitnehmern mit Kindern um die Freibeträge für Kinder, d. h. insgesamt um 3.714 EUR je Kind.

01.01.2017, Ressort: Lohnsteuer Bei Arbeitnehmern mit Kindern erhöhen sich die Einkommensgrenzen 2017 um die Freibeträge für Kinder in Höhe von insgesamt 3.678 EUR je Kind. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem für 2017 angehobenen Kinderfreibetrag von 2.358 EUR und dem Betreuungsfreibetrag von 1.320 EUR.