Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

22.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Mit dem Wachstumschancengesetz wurde in Fällen, in denen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber trotz dessen Aufforderung seine Identifikationsnummer nicht mitteilt, rückwirkend zum 1.1.2023 für den Arbeitgeber die Möglichkeit geschaffen, die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zum Zweck der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung beim Finanzamt anzufordern. Die Verwaltung hatte diese Regelung bereits im Vorgriff auf eine Gesetzesregelung bekannt gegeben und wendet sie an.

29.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Hat der Arbeitnehmer trotz Aufforderung des Arbeitgebers seine Identifikationsnummer nicht mitgeteilt, so besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zwecks Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung beim Finanzamt anzufordern.

19.01.2023, Ressort: Arbeitsrecht Das Stichwort wurde um aktuellere BAG-Entscheidungen zum Arbeitnehmerbegriff ergänzt.

08.01.2021, Ressort: Arbeitsrecht In Abgrenzung zum nationalen Arbeitnehmerbegriff, wurde der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff eingearbeitet.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Arbeitnehmer, denen keine Steuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, benötigen für den Lohnsteuerabzug eine Bescheinigung. Ab 1.1.2021 hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für den Arbeitnehmer zu beantragen, sofern er dazu vom Arbeitnehmer bevollmächtigt wurde.

01.01.2020, Ressort: Lohnsteuer Der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren wurde für beschränkt Steuerpflichtige zum 1.1.2020 freigeschaltet. Allerdings können diese entgegen der gesetzlichen Neuregelung bis auf Weiteres nicht in das ELStAM-Verfahren integriert werden. Es ist weiterhin eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen.

29.03.2017, Ressort: Arbeitsrecht Der neue § 611a BGB enthält eine Legaldefinition des Arbeitnehmers.