Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

12.05.2022, Ressort: Lohnsteuer Für die Aufhebung oder Änderung einer rechtmäßigen Anrufungsauskunft muss ein besonderer, sachgerechter Anlass gegeben sein. Ein solcher Anlass kann z.B. vorliegen, wenn sich die einschlägige BFH-Rechtsprechung ändert.

04.10.2018, Ressort: Lohnsteuer Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 12.12.2017 zur Anrufungsauskunft Stellung genommen. Es gibt insbesondere Hinweise zum berechtigten Antragsteller, zur Zuständigkeit, Form, Bindungswirkung und gerichtlichen Überprüfung.

15.08.2017, Ressort: Lohnsteuer Die gebührenfreie verbindliche Zusage nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung dient dem Zweck für künftige geschäftliche Maßnahmen eine verbindliche Rechtsauskunft einzuholen. Die verbindliche Zusage kann nur der Arbeitgeber beantragen.

11.10.2011, Ressort: Lohnsteuer Die vom Betriebsstättenfinanzamt erteilte Rechtsauskunft stellt einen Verwaltungsakt dar, dessen Inhalt auch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und ggf. im Klageverfahren überprüft werden darf.

30.04.2010, Ressort: Lohnsteuer Zur Absicherung seiner lohnsteuerlichen Pflichten können Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beantragen.

27.10.2009, Ressort: Lohnsteuer Zur Absicherung seiner lohnsteuerlichen Pflichten kann der Arbeitgeber beim Finanzamt eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beantragen (§ 42e EStG). In diesem Fall ist das Finanzamt zur Auskunft verpflichtet. Teilt der Arbeitgeber die Auffassung des Finanzamts nicht, kann er die Anrufungsauskunft mit einem Rechtsbehelf anfechten.