Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

27.02.2023, Ressort: Lohnsteuer Die begünstigten Empfänger einer steuerfreien Aufmerksamkeit wurden auf Arbeitnehmer und deren im Haushalt lebenden Angehörigen eingegrenzt.

12.04.2021, Ressort: Sozialversicherung Zuwendungen des Arbeitgebers in Form einer Bewirtung anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes zählen nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und sind insofern beitragsfrei.

10.10.2018, Ressort: Lohnsteuer Geschenke, die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält und deren Wert 60 EUR brutto nicht übersteigt, bleiben als Aufmerksamkeiten steuerfrei. Weihnachten ist kein persönliches Ereignis, s. FG Hessen, Urteil v. 22.2.2018, 4 K 1408/17.

01.01.2015, Ressort: Lohnsteuer Zu den nicht lohnsteuerpflichtigen Aufmerksamkeiten gehören Sachzuwendungen (z. B. Blumen oder ein Buch) bis zu einem Wert von 60 EUR brutto (bis 2014: 40 EUR), die dem Mitarbeiter oder seinem Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) zugewendet werden. Die neue Aufmerksamkeitsgrenze gilt für laufenden Arbeitslohn und sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2014 zufließen (vgl. R 19.6 Abs. 1 LStÄR 2015).

17.04.2013, Ressort: Lohnsteuer Die Steuerfreiheit von Aufmerksamkeiten bis zum einem Bruttobetrag von 40 EUR anlässlich eines persönlichen Ereignisses gilt nach neuester Verwaltungsauffassung auch für Sachzuwendungen des Steuerpflichtigen im Sinne von R 19.6 LStR an Dritte.

30.04.2010, Ressort: Lohnsteuer Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen rechnen auch Sachbezüge, die dem Arbeitnehmer nur mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zufließen und sich als Ertrag seiner nichtselbstständigen Arbeit darstellen, grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

07.08.2008, Ressort: Sozialversicherung Es kann vorkommen, dass Arbeitnehmer Entgelte (insbesondere in Form von Sachzuwendungen) von Dritten erhalten. Auch daraus besteht grundsätzlich Beitragspflicht zur Sozialversicherung: Die Beiträge sind vom tatsächlichen Arbeitgeber zu berechnen und abzuführen. Ein neues Kapitel im Stichwort erläutert alle Aspekte dieser Besonderheit.