Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Für die Berechnung des Regelarbeitsentgelts bei Altersteilzeit ist u. a. die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung maßgeblich. Sie beträgt ab 1.1.2024 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt bei einem Entgelt bis 538 EUR vor.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Für die Berechnung des Regelarbeitsentgelts bei Altersteilzeit ist u.a. die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung maßgeblich. Sie beträgt ab 1.1.2023 7.300 EUR/West bzw. 7.100 EUR/Ost. Durch die Erhöhung der Obergrenze von Midijobs zum 1.1.2023 sind die Regelungen des Übergangsbereichs auf Entgelte bis zu 2.000 EUR anzuwenden.

01.10.2022, Ressort: Sozialversicherung Ab dem 1.10.2022 sind die Regelungen zum Übergangsbereich bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 520,01 EUR und 1.600 EUR anzuwenden.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Für die Berechnung des Regelarbeitsentgelts bei Altersteilzeit ist u.a. die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung maßgeblich. Sie beträgt ab 1.1.2022 7.050 EUR/West bzw. 6.750 EUR/Ost.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Für die Berechnung des Regelarbeitsentgelts bei Altersteilzeit ist u.a. die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung maßgeblich. Sie beträgt ab 1.1.2021 7.100 EUR/West bzw. 6.700 EUR/Ost.

03.08.2020, Ressort: Sozialversicherung Die Ausführungen zum Regelarbeitsentgelt wurden um die Regelungen einer Entgeltumwandlung zur Finanzierung der Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung erweitert.

21.04.2020, Ressort: Arbeitsrecht Das Stichwort wurde um eine Übersicht zu Vor- und Nachteilen von Teilzeit- und Blockmodell bei der Altersteilzeit erweitert und grundlegend überarbeitet.