Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

23.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Durch das Wachstumschancengesetz wird der Altersentlastungsbetrag langsamer abgeschmolzen, sodass erst ab dem Jahr 2058 kein Altersentlastungsbetrag mehr gewährt wird. Rückwirkend ab 2023 verringert sich der Prozentsatz nur noch um 0,4 statt 0,8 Prozentpunkte. Arbeitgeber müssen diese Änderung erst ab 2025 berücksichtigen. Die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung korrigiert werden.

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Für 2024 beträgt der Altersentlastungsbetrag bei Steuerpflichtigen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2024, aber nach dem 31.12.2022 vollendet haben, 12,8 % der Einkünfte, der Höchstbetrag 608 EUR. Für 2024 trifft das auf Personen zu, die im Zeitraum vom 2.1.1959 bis zum 1.1.1960 geboren sind.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Für 2023 beträgt der Altersentlastungsbetrag bei Steuerpflichtigen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2023, aber nach dem 31.12.2021 vollendet haben, 13,6 % der Einkünfte, der Höchstbetrag beträgt 646 EUR. Für 2023 trifft das auf Personen zu, die im Zeitraum vom 2.1.1958 bis zum 1.1.1959 geboren sind.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Bei Steuerpflichtigen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2022, aber nach dem 31.12.2020 vollendet haben (Geburtsdatum vom 2.1.1957 bis 1.1.1958), beträgt der Altersentlastungsbetrag 14,4 % der Bemessungsgrundlage und der Höchstbetrag 684 EUR.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Bei Steuerpflichtigen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2021, aber nach dem 31.12.2019 vollendet haben (Geburtsdatum vom 2.1.1956 bis 1.1.1957), beträgt der Altersentlastungsbetrag 15,2 % der Einkünfte, höchstens 722 EUR.

01.01.2020, Ressort: Lohnsteuer Bei Steuerpflichtigen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2020, aber nach dem 31.12.2018 vollendet haben (Geburtsdatum vom 2.1.1955 bis 1.1.1956), beträgt der Altersentlastungsbetrag 16,0 % der Bemessungsgrundlage und der Höchstbetrag 760 EUR.

01.01.2019, Ressort: Lohnsteuer Der Altersentlastungsbetrag beträgt für Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2019, aber nach dem 31.12.2017 vollendet haben 17,6 % der Einkünfte, höchstens 836 EUR.