Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

22.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Nach geltendem Recht kann die Fünftelregelung bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Ab dem Kalenderjahr 2025 darf die Fünftelregelung vom Arbeitgeber nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Für Lohnzuflüsse ab 1.1.2025 kommt die Fünftelregelung somit erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zum Tragen.

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Ursprünglich war eine Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2024 geplant. Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kommt es vorerst aber zu keiner Änderung.

14.06.2023, Ressort: Arbeitsrecht Das Stichwort wurde inhaltlich neu strukturiert und rechtlich geprüft.

26.05.2021, Ressort: Arbeitsrecht Verschiedene Ergänzungen zu den Voraussetzungen und der Bemessung eines Abfindungsanspruchs durch Auflösungsurteil. Darstellung weiterer Möglichkeiten zur Entstehung eines Abfindungsanspruchs bei personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen. Ein Beispiel für eine "Turboklausel" wurde eingefügt.

11.05.2020, Ressort: Lohnsteuer Ergänzt wurde ein Praxis-Tipp zur Zahlung einer Corona-Sonderzahlung anstelle einer Abfindung, wenn das Dienstverhältnis aufgrund der Corona-Krise beendet wird.

20.11.2019, Ressort: Lohnsteuer Ergänzt wurden Beispiele zu zusätzlichen Entlassungsentschädigungen, die Teil einer einheitlichen Entschädigung sind, aber aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Kalenderjahren gewährt werden. Für die Beurteilung der Hauptleistung als eine zusammengeballte Entschädigung sind sie unschädlich, wenn sie weniger als 50 % der Hauptleistung betragen.

16.03.2017, Ressort: Sozialversicherung Erhält der Arbeitnehmer im Rahmen eines in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfreien geringfügig entlohnten Minijobs eine Abfindung, führt dies nicht zum Eintritt von Versicherungspflicht. Für das Überschreiten der bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen maßgeblichen Entgeltgrenze von 450 EUR monatlich, kommt es auf das "regelmäßig" erzielte Arbeitsentgelt an.