Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Verfügt der Haftentlassene über keine oder nur geringe Einkünfte, müssen Beiträge in der Versicherung als bislang Nichtversicherter nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 1/3 der Bezugsgröße entrichtet werden. Dies entspricht im Jahr 2024 einem Wert von monatlich 1.178,33 EUR.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Verfügt der Haftentlassene über keine oder nur geringe Einkünfte, müssen Beiträge in der Versicherung als bislang Nichtversicherter nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 1/3 der Bezugsgröße entrichtet werden. Dies entspricht im Jahr 2023 einem Wert von monatlich 1.131,67 EUR.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Verfügt der Haftentlassene über keine oder nur geringe Einkünfte, müssen Beiträge in der Versicherung als bislang Nichtversicherter nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 1/3 der Bezugsgröße entrichtet werden. Dies entspricht im Jahr 2022 einem unveränderten Wert zum Vorjahr 2021 von monatlich 1.096,67 EUR.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Verfügt der Haftentlassene über keine oder nur geringe Einkünfte, müssen Beiträge in der Versicherung als bislang Nichtversicherter nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 1/3 der Bezugsgröße entrichtet werden. Dies entspricht im Jahr 2021 einem Wert von monatlich 1.096,67 EUR.

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung Verfügt der Haftentlassene über keine oder nur geringe Einkünfte, müssen Beiträge in der Versicherung als bislang Nichtversicherter nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 1/3 der Bezugsgröße entrichtet werden. Dies entspricht 2020 einem Wert von monatlich 1.061,67 EUR (2019 = 1.038,33 EUR).

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Verfügt der Haftentlassene über keine oder nur geringe Einkünfte, müssen Beiträge in der Versicherung als bislang Nichtversicherter nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von einem Drittel der Bezugsgröße entrichtet werden. Dies entspricht 2019 einem Wert von monatlich 1.038,33 EUR (2018 = 1.015 EUR).

01.01.2018, Ressort: Sozialversicherung Verfügt der Haftentlassene über keine oder nur geringe Einkünfte, müssen Beiträge in der Versicherung als bislang Nichtversicherter nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von einem Drittel der Bezugsgröße entrichtet werden. Dies entspricht 2018 einem Wert von monatlich 1.015 EUR (2017 = 991,67 EUR).