Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2022, Ressort: Arbeitsrecht Das Stichwort wurde um Ausführungen zum Entgeltcharakter einer betrieblichen Krankenversicherung ergänzt.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Wird der Vertrag zur betrieblichen Krankenversicherung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossen, handelt es sich bei der Zuwendung um Sachlohn. Nutzt der Arbeitgeber dafür die ab 1.1.2022 geltende steuerliche Freigrenze von 50 EUR, handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

17.05.2021, Ressort: Lohnsteuer Bei Abschluss einer betrieblichen Krankenversicherung stellt die Gewährung von Krankenversicherungsschutz und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber einen Sachbezug dar, s. BMF, Schreiben v. 13.4.2021, IV C 5 - S 2334/19/10007 :002, BStBl 2021 I S. 624.

03.12.2018, Ressort: Sozialversicherung Wird der Vertrag zur betrieblichen Krankenversicherung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossen, handelt es sich bei der Zuwendung um Sachlohn. Nutzt der Arbeitgeber dafür die steuerliche Freigrenze von 44 EUR, handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer den Versicherungsvertrag mit entsprechendem Zuschuss des Arbeitgebers abgeschlossen hat.

02.11.2018, Ressort: Lohnsteuer Mit 2 Urteilen weist der BFH auf den Gestaltungsspielraum hin, den Arbeitgeber bei übernommenen Beiträgen zur Zukunftssicherung haben. Entscheidend für die Anwendung der 44-EUR-Freigrenze ist, ob ausschließlich Versicherungsschutz oder ein Zuschuss zu einem vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossenen Vertrag gewährt wird.

01.01.2014, Ressort: Lohnsteuer Die 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze findet nach Auffassung der Finanzverwaltung ab 1.1.2014 keine Anwendung mehr auf Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers.