Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

23.03.2021, Ressort: Arbeitsrecht Das Stichwort wurde um die rechtliche Einordnung eines Gehaltsverzichts sowie um Ausführungen um den Verzicht auf Mindestlohn ergänzt.

02.12.2011, Ressort: Sozialversicherung In der Sozialversicherung kann auf Einmalzahlungen einfacher mit beitragsbefreiender Wirkung verzichtet werden, weil dort analog wie im Lohnsteuerrecht das Zuflussprinzip gilt. Bei Verzicht auf laufende Bezüge sind die Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht wegen des "Entstehungsprinzips" schwieriger zu erfüllen.