Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

22.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Für rein elektrisch betriebene Dienstwagen, die ab dem 1.1.2024 angeschafft werden, gilt ein höherer Bruttolistenpreis für die Kürzung des geldwerten Vorteils um 75 %. Die neue Bruttolistenpreisgrenze für die 0,25 %-Methode beträgt 70.000 EUR im Zeitpunkt der Erstzulassung.

15.03.2023, Ressort: Lohnsteuer Laut BFH ist eine Schätzung der Benzinkosten für ein Fahrzeug anhand der Verbrauchsangaben des Herstellers selbst dann nicht zulässig, wenn die Gesamttreibstoffkosten des Betriebs belegt sind. Die Firmenwagenbesteuerung nach der Fahrtenbuchmethode verlangt den belegmäßigen Einzelnachweis der durch das überlassene Fahrzeug entstandenen Kosten.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Die Regelung zur pauschalen Kürzung des Bruttolistenpreises in Abhängigkeit der kWh-Batteriekapazität und des Anschaffungsjahrs ist zum 31.12.2022 ausgelaufen. Für ein ab 2023 angeschafftes Hybridfahrzeug mit einer elektrischen Mindestreichweite unter 60 km und einem CO2-Ausstoß von mehr als 50g/km kommt daher weder die Halbierung des Bruttolistenpreises noch eine pauschale Kürzung in Abhängigkeit der kWh infrage.

18.10.2021, Ressort: Lohnsteuer Das Finanzgericht München lässt abweichend von der Durchschnittswertermittlung eine Schätzung der Benzinkosten für ein einzelnes Fahrzeug anhand der Herstellerverbrauchsangaben zu, wenn die Gesamttreibstoffkosten des Betriebs belegt sind, FG München, Urteil v. 16.10.2020, 8 K 611/19, Rev. beim BFH unter Az. VI R 44/20.

29.06.2020, Ressort: Lohnsteuer Die Bruttolistenpreis-Obergrenze für den 0,25-%-Ansatz der Anschaffungskosten von rein elektrischen Dienstwagen wurde von den ursprünglich festgelegten 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben.

01.01.2020, Ressort: Lohnsteuer Zur Förderung der Elektromobilität wurde der 50-%-Ansatz der AfA- bzw. Leasingbeträge, der ursprünglich bis 2021 befristet war, bis zum Jahr 2030 verlängert. Die Halbierung der Bemessungsgrundlage gilt auch für Hybridfahrzeuge, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen steigen sukzessive mit den Jahren an. Für "reine" E-Fahrzeuge ohne CO2-Emission erfolgt der Ansatz ab 2020 nur noch mit 25 % der AfA- bzw. Leasingbeträge, wenn der Bruttolistenpreis max. 40.000 EUR beträgt.

24.07.2019, Ressort: Lohnsteuer Auch beim elektronischen Fahrtenbuch müssen die Aufzeichnungen des geschäftlichen Anlasses der Dienstfahrt und die Angabe der aufgesuchten Kunden bzw. Geschäftspartner zeitnah erfolgen. Es reicht nicht aus, dass die Fahrten mit den per GPS ermittelten Geo-Daten selbst zeitnah aufgezeichnet worden sind.