Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

22.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Für rein elektrisch betriebene Dienstwagen, die ab dem 1.1.2024 angeschafft werden, gilt ein höherer Bruttolistenpreis für die Kürzung des geldwerten Vorteils um 75 %. Die neue Bruttolistenpreisgrenze für die 0,25 %-Methode beträgt 70.000 EUR im Zeitpunkt der Erstzulassung.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Die Förderung von (Hybrid)-Elektrodienstwagen in Form der pauschalen Kürzung des Bruttolistenpreises in Abhängigkeit der Akkukapazität ist zum 31.12.2022 ausgelaufen und kann für ab 2023 angeschaffte (Hybrid)-Elektrodienstwagen nicht mehr angewendet werden.

24.05.2022, Ressort: Lohnsteuer Die pauschale Dienstwagenbesteuerung für Fahrten zur Arbeitsstätte ist begrenzt auf den Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. Die Obergrenze für die 15-%-Pauschalierung ist die Entfernungspauschale, die rückwirkend zum 1.1.2022 ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,35 EUR auf 0,38 EUR angehoben wurde.

25.03.2022, Ressort: Lohnsteuer Die Finanzverwaltung lässt neuerdings bei entsprechender Nachweisführung einen nachträglichen bzw. rückwirkenden Wechsel vom 0,03-%-Monatszuschlag zur 0,002-%-Tagespauschale für das gesamte Kalenderjahr zu.

03.02.2022, Ressort: Sozialversicherung Der geldwerte Vorteil, der dem Arbeitnehmer durch Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber entsteht, kann für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % besteuert werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, hat dies gleichermaßen Auswirkungen in der Sozialversicherung. In diesem Fall bleibt der von der Pauschalbesteuerung erfasste geldwerte Vorteil beitragsfrei.

14.07.2021, Ressort: Lohnsteuer Die 0,03-%-Monatspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss unabhängig davon angesetzt werden, wie oft der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen für solche Fahrten tatsächlich nutzt. Dies gilt insbesondere auch für solche Kalendermonate, in denen der Dienstwagen wegen Krankheit oder Urlaub an keinem Tag im gesamten Kalendermonat für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Allein die Möglichkeit der Nutzung begründet den 0,03-%-Zuschlag.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Die pauschale Dienstwagenbesteuerung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 15 % ist darauf begrenzt, was der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. Mit der höheren Entfernungspauschale ab 2021 von 0,35 EUR ab dem 21. Entfernungs-km steigt auch die Obergrenze für die Pauschalierung mit 15 %. Gestiegen sind auch die Kürzungsbeträge für den geldwerten Vorteil (alternativ: Auslagenersatz) für vom Arbeitnehmer getragene Ladestromkosten von E-Dienstwagen.