Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Bei Beitragsansprüchen unter 4 % der monatlichen Bezugsgröße West wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet (auf 10 EUR nach oben aufgerundet; 2024: 150 EUR). Die Beiträge können ohne Weiteres niedergeschlagen werden.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Bei Beitragsansprüchen unter 4 % der monatlichen Bezugsgröße West wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet (auf 10 EUR nach oben aufgerundet; 2023: 140 EUR). Die Beiträge können ohne Weiteres niedergeschlagen werden.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Bei Beitragsansprüchen unter 4 % der monatlichen Bezugsgröße West wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet (auf 10 EUR nach oben aufgerundet; unverändert gegenüber dem Vorjahr, 2022: 4 % von 3.290 EUR = 131,60 EUR, gerundet 140 EUR). Die Beiträge können ohne Weiteres niedergeschlagen werden.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Bei Beitragsansprüchen unter 4 % der monatlichen Bezugsgröße West (auf 10 EUR nach oben aufgerundet; 2021: 4 % von 3.290 EUR = 131,60 EUR, gerundet 140 EUR) wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Die Beiträge können ohne Weiteres niedergeschlagen werden.

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung Bei Beitragsansprüchen unter 4 % der monatlichen Bezugsgröße West (auf 10 EUR nach oben aufgerundet; 2020: 4 % von 3.185 EUR = 127,40 EUR, gerundet 130 EUR, 2019: 4 % von 3.115 EUR = 124,60 EUR, gerundet 130 EUR) wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Die Beiträge können ohne Weiteres niedergeschlagen werden.

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Bei Beitragsansprüchen unter 4 % der monatlichen Bezugsgröße West (auf 10 EUR nach oben aufgerundet; 2019: 4 % von 3.115 EUR = 124,60 EUR, gerundet 130 EUR, 2018: 4 % von 3.045 EUR = 121,80 EUR, gerundet 130 EUR) wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Die Beiträge können ohne Weiteres niedergeschlagen werden.

01.01.2018, Ressort: Sozialversicherung Bei Beitragsansprüchen unter 4 % der monatlichen Bezugsgröße West (auf 10 EUR nach oben aufgerundet; 2018: 4 % von 3.045 EUR = 121,80 EUR, gerundet 130 EUR, 2017: 4 % von 2.975 EUR = 119 EUR, gerundet 120 EUR) wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Die Beiträge können ohne Weiteres niedergeschlagen werden.