Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Im Beispiel zur "Aufteilung eines Entgeltabrechnungszeitraums über den Jahreswechsel" wurden die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2021 berücksichtigt. Diese betragen in der Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 4.837,50 EUR und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich 7.100 EUR/West bzw. 6.700 EUR/Ost.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Die angemeldeten Lohnsteuerbeträge sind ab 2021 zusätzlich nach dem Kalenderjahr des Bezuges aufzuschlüsseln.

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung Im Beispiel zur Aufteilung eines Lohnabrechnungszeitraums über den Jahreswechsel wurden die Beitragsbemessungsgrenzen für 2020 berücksichtigt. Diese betragen in der Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 4.687,50 EUR (2019: 4.537,50 EUR), in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 6.900 EUR/West (2019: 6.700 EUR) bzw. 6.450 EUR/Ost (2019: 6.150 EUR).

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Im Beispiel zur Aufteilung eines Lohnabrechnungszeitraums über den Jahreswechsel wurden die Beitragsbemessungsgrenzen für 2019 berücksichtigt. Diese betragen in der Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 4.537,50 EUR (2018: 4.425 EUR), in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 6.700 EUR/West (2018: 6.500 EUR) bzw. 6.150 EUR/Ost (2018: 5.800 EUR).

01.01.2018, Ressort: Sozialversicherung Im Beispiel zur Aufteilung eines Lohnabrechnungszeitraums über den Jahreswechsel wurden die Beitragsbemessungsgrenzen für 2018 berücksichtigt.

01.01.2017, Ressort: Sozialversicherung Im Beispiel zur Aufteilung eines Lohnabrechnungszeitraums über den Jahreswechsel wurden die Beitragsbemessungsgrenzen für 2017 berücksichtigt.

29.11.2016, Ressort: Arbeitsrecht Bei der Verpflichtung zur Erbringung von Nachtarbeit (§ 6 ArbZG) steht dem Arbeitgeber das Wahlrecht zwischen Freistellung oder Zahlung von Zuschlägen nach § 6 Abs. 5 ArbZG grundsätzlich für jede Entgeltzahlungsperiode, typischerweise also kalendermonatlich neu zu. Außerdem wurden die Informationen zur Höhe des Zinssatzes bei Verzug des Arbeitgebers aktualisiert.