Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Ab 2024 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.535 EUR/West. Für freiwillig krankenversicherte hauptberuflich Selbstständige ergibt sich daraus ab diesem Zeitpunkt eine monatliche Mindestbemessungsgrundlage von 1.178,33 EUR.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Ab 1.1.2023 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.395 EUR/West. Für freiwillig krankenversicherte hauptberuflich Selbstständige ergibt sich daraus ab diesem Zeitpunkt eine monatliche Mindestbemessungsgrundlage von 1.131,67 EUR.

01.10.2022, Ressort: Sozialversicherung Für die in der Rentenversicherung Selbstständigen gilt als Ausgangswert für die Beitragsberechnung eines niedrigeren Arbeitseinkommens das nachgewiesene Einkommen, mindestens jedoch die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Trotz Änderung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1.10.2022 auf 520 EUR, werden in diesem Fall also mindestens 450 EUR angesetzt.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren mtl. Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (2022 wie 2021: 1.645 EUR) beträgt, wird unterstellt, dass daneben kein Raum für eine hauptberufliche Selbstständigkeit bleibt. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Selbstständigen wird ab 2022 unverändert pro Tag von einer Mindestbemessungsgrundlage in Höhe des 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße ausgegangen (1.096,67 EUR).

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren mtl. Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (2021: 1.645 EUR) beträgt, wird unterstellt, dass daneben kein Raum für eine hauptberufliche Selbstständigkeit bleibt. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Selbstständigen wird ab 2021 pro Tag von einer Mindestbemessungsgrundlage in Höhe des 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße ausgegangen (1.096,67 EUR).

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren mtl. Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (2020: 1.592,50 EUR; 2019: 1.557,50 EUR) beträgt, wird unterstellt, dass daneben kein Raum für eine hauptberufliche Selbstständigkeit bleibt. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Selbstständigen wird ab 2020 pro Tag von einer Mindestbemessungsgrundlage in Höhe des 90. Teil der mtl. Bezugsgröße ausgegangen (1.061,67 EUR).

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren mtl. Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (2019: 1.557,50 EUR; 2018: 1.522,50 EUR) beträgt, wird unterstellt, dass daneben kein Raum für eine hauptberufliche Selbstständigkeit bleibt. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Selbstständigen wird ab 2019 pro Tag von einer Mindestbemessungsgrundlage in Höhe des 90. Teil der mtl. Bezugsgröße ausgegangen (1.038,33 EUR).