Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

05.08.2021, Ressort: Sozialversicherung Die Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung von Ortsvorstehern und Bürgermeistern ist nicht ausgeschlossen, weil sie ihre Tätigkeit zugleich als Ehrenbeamte ausüben. Vielmehr kommt es auch bei diesen Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts darauf an, inwieweit sie in ihrer Tätigkeit Weisungen unterliegen und konkret in Verwaltungsabläufe eingegliedert, z.B. Dienstvorgesetzte sind.

07.10.2019, Ressort: Sozialversicherung Ein Kriterium für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist der Bezug von Vergütungen. Im Falle eines ehrenamtlichen Kreishandwerkermeisters hat das BSG entschieden, dass auch über steuerfreie Aufwandsentschädigungen hinausgehende Entschädigungen (für den Zeitaufwand) unschädlich seien, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind. Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist diese Auffassung jedoch nicht auf ehrenamtliche Bürgermeister übertragbar.

16.05.2017 Ergänzt wurde die versicherungsrechtliche Beurteilung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Bürgermeistern.