Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Um den Beitragszuschuss privat krankenversicherter Arbeitnehmer bestimmen zu können, muss ab 1.1.2024 der durchschnittliche Zusatzbeitrag i.H.v. 1,7 % berücksichtigt werden.

01.07.2023, Ressort: Sozialversicherung Arbeitnehmer, die bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Der Arbeitgeber trägt die nach dem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu bemessenden Beiträge zur Hälfte. Seit 1.7.2023 beträgt der Höchstzuschuss 84,79 EUR (bis 30.6.2023: 76,06 EUR). Den Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6 % (bis 30.6.2023: 0,35 %) tragen die Beschäftigten allein. Ein Zuschuss hierfür wird nicht geleistet.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Im Jahr 2023 beträgt der monatliche Höchstzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld hätten, 403,99 EUR.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Im Jahr 2022 beträgt der monatliche Höchstzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld hätten, unverändert 384,58 EUR. Für die Zuschussberechnung der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer ist die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 4.837,50 EUR und der Beitragssatz in Höhe von 7,3 % zzgl. des halben kassenindividuellen Zusatzbeitrags zu berücksichtigen.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Im Jahr 2021 beträgt der monatliche Höchstzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld hätten, 384,58 EUR. Für die Zuschussberechnung der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer ist die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 4.837,50 EUR und der Beitragssatz in Höhe von 7,3 % zzgl. des halben kassenindividuellen Zusatzbeitrags zu berücksichtigen.

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung Unter Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2020 in Höhe von 4.687,50 EUR, des Beitragssatzes von 7,3 % und der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der Krankenversicherung (2020: 0,55 %) ergibt sich seit 1.1.2020 für PKV-Versicherte ein monatlicher Höchstzuschuss von 367,97 EUR (2019: 351,66 EUR). Der Höchstzuschuss für gesetzlich Versicherte errechnet sich aus 7,3 % und der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags aus der oben genannten BBG.

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Unter Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2019 in Höhe von 4.537,50 EUR, des Beitragssatzes von 7,3 % und der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der Krankenversicherung (2019: 0,45 %) ergibt sich seit 1.1.2019 für PKV-Versicherte ein monatlicher Höchstzuschuss von 351,66 EUR (2018: 332,03 EUR). Der Höchstzuschuss für gesetzlich Versicherte errechnet sich aus 7,3 und der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags aus der oben genannten BBG.