Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2025, Ressort: Sozialversicherung Seit dem 1.1.2025 ist für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge mindestens auf den Mindestlohn i.H.v. 12,82 EUR pro Stunde abzustellen.

24.09.2024, Ressort: Lohnsteuer Im Jahresabschluss nicht ausgewiesene Tantiemeforderungen fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nicht zu, entschied der BFH.

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist mindestens auf den Mindestlohn abzustellen. Ab dem 1.1.2024 beträgt dieser 12,41 EUR brutto pro Arbeitsstunde.

01.10.2022, Ressort: Sozialversicherung Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist mindestens auf den Mindestlohn abzustellen. Ab dem 1.10.2022 beträgt dieser 12 EUR brutto pro Arbeitsstunde.

01.07.2022, Ressort: Sozialversicherung Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist mindestens auf den Mindestlohn abzustellen. Ab dem 1.7.2022 beträgt dieser 10,45 EUR brutto pro Arbeitsstunde.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist mindestens auf den Mindestlohn abzustellen. Ab dem 1.1.2022 beträgt dieser 9,82 EUR brutto pro Arbeitsstunde; zum 1.7.2022 wird er auf 10,45 EUR angehoben.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestlohn. Seit dem 1.1.2021 beträgt der Mindestlohn 9,50 EUR brutto pro Arbeitsstunde; er wird vom 1.7.2021 an auf 9,60 EUR angehoben. Dieser Anspruch ist bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung mindestens zu berücksichtigen.