Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist mindestens auf den Mindestlohn abzustellen. Ab dem 1.1.2024 beträgt dieser 12,41 EUR brutto pro Arbeitsstunde.

01.10.2022, Ressort: Sozialversicherung Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist mindestens auf den Mindestlohn abzustellen. Ab dem 1.10.2022 beträgt dieser 12 EUR brutto pro Arbeitsstunde.

01.07.2022, Ressort: Sozialversicherung Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist mindestens auf den Mindestlohn abzustellen. Ab dem 1.7.2022 beträgt dieser 10,45 EUR brutto pro Arbeitsstunde.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist mindestens auf den Mindestlohn abzustellen. Ab dem 1.1.2022 beträgt dieser 9,82 EUR brutto pro Arbeitsstunde; zum 1.7.2022 wird er auf 10,45 EUR angehoben.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestlohn. Seit dem 1.1.2021 beträgt der Mindestlohn 9,50 EUR brutto pro Arbeitsstunde; er wird vom 1.7.2021 an auf 9,60 EUR angehoben. Dieser Anspruch ist bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung mindestens zu berücksichtigen.

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestlohn. Seit dem 1.1.2020 beträgt der Mindestlohn 9,35 EUR (bis 31.12.2019: 9,19 EUR) brutto pro Arbeitsstunde. Der Mindestlohn wird bei der Beitragsberechnung selbst dann berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber diesen nicht gezahlt hat, obwohl er dazu verpflichtet war.

01.07.2019, Ressort: Sozialversicherung Von "Arbeit auf Abruf" spricht man, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nur zu erbringen hat, wenn Arbeit tatsächlich anfällt. In derartigen Vereinbarungen ist u.a. eine wöchentliche Arbeitszeit festzulegen. Unterbleibt dies, wird eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden unterstellt.