Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

28.08.2018 Grundsätzlich führen Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen beim Empfänger nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen, s. BMF-Schreiben v. 28.6.2018, IV C 6 - S 22977-b/14/10001, Rz 9e. Sie fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 2 EStG (Pauschalbesteuerung bei Sachzuwendung an Dritte).

01.01.2015 Die Freigrenze für Aufmerksamkeiten wurde durch die LStÄR 2015 zum 1.1.2015 auf 60 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) angehoben (2014: 40 EUR). Hierzu können auch Sachpreise zählen, die der Arbeitgeber unter den Arbeitnehmern, z. B. im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, verlost.