Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

11.05.2022, Ressort: Entgelt Laut BFH sind Beiträge, die eine Partnerschaftsgesellschaft mbB für die angestellten Anwälte übernommen hat, nur in Höhe der Mindestversicherungssumme Arbeitslohn.

01.03.2021, Ressort: Entgelt Zahlt eine Rechtsanwaltssozietät den Beitrag für eine Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten, die im Außenverhältnis nicht für die anwaltliche Pflichtverletzung haften, ist der über die Mindestversicherungssumme hinausgehende Anteil des Beitrags kein Arbeitslohn. Dasselbe gilt für angestellte Anwälte, die als solche auf dem Briefkopf der Rechtsanwaltssozietät erscheinen und direkt über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR mitversichert sind.

20.11.2018, Ressort: Entgelt Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines Angestellten, zählen diese zum Arbeitsentgelt und sind lohnsteuer- und beitragspflichtig (s. BFH-Urteil v. 26.7.2007, VI R 64/06, BStBl 2007 II S. 892). Offen ist derzeit, ob bei Zahlung des Arbeitgebers über die Mindestversicherungssumme hinaus Arbeitslohn vorliegt; s. FG Münster, Urteil v. 1.2.2018, 1 K 2943/16 L, Rev. beim BFH unter Az. VI R 11/18.

22.05.2018 Übernimmt der Arbeitgeber für angestellte Rechtsanwälte Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung führt dies zu Arbeitslohn, vgl. FG Münster, Urteil v. 1.2.2018, 1 K 2943/16 L.