Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Das Taschengeld für Bundesfreiwilligendienstleistende darf 6 % der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigen. Im Jahr 2024 liegt dieser Höchstbetrag bei monatlich 453 EUR. Der zugrunde zu legende durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung beträgt ab 1.1.2024 1,7 %.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Das Taschengeld für Bundesfreiwilligendienstleistende darf 6 % der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigen. Im Jahr 2023 liegt dieser Höchstbetrag bei monatlich 438 EUR.

07.12.2022, Ressort: Arbeitsrecht Die Ausführungen wurden um Vorschriften zum Aufenthaltsrecht ausländischer Freiwilliger und um Informationen zum Kindergeldanspruch für Freiwillige ergänzt.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Das Taschengeld für Bundesfreiwilligendienstleistende darf 6 % der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigen. Im Jahr 2022 liegt dieser Höchstbetrag bei monatlich 423 EUR. Die für die Dienstleistenden zu zahlenden Beiträge trägt der Arbeitgeber alleine. Dies gilt sowohl für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung als auch für den eventuell zu zahlenden Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung von 0,35 %.

21.09.2021, Ressort: Arbeitsrecht Die Ausführungen wurden um aktuelle Rechtsprechung zu Sonderzahlungen (Corona-Prämie), zur Rechtsnatur des Bundesfreiwilligendienstes und zur Beteiligung des Betriebsrats ergänzt.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Das Taschengeld für Bundesfreiwilligendienstleistende darf 6 % der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigen. Im Jahr 2021 liegt dieser Höchstbetrag bei monatlich 426 EUR.

01.01.2020, Ressort: Arbeitsrecht Die Höchstgrenze für das Taschengeld für Freiwillige wurde zum 1.1.2020 auf 414 EUR erhöht.