Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.04.2015, Ressort: Sozialversicherung In welchem Umfang und in welchem Versicherungszweig Leistungen im Ausland beansprucht werden können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter anderem ist es auch entscheidend, wo der Arbeitnehmer beschäftigt wird: In einem anderen EU, EWR-Staat oder der Schweiz, in einem Abkommensstaat oder im vertragslosen Ausland?

01.01.2015, Ressort: Sozialversicherung Die Beiträge für die Anwartschaftsversicherung während des Auslandsaufenthalts sind nicht vom individuellen Einkommen abhängig, sondern werden nach dem allgemeinen Beitragssatz aus einem Zehntel der Bezugsgröße errechnet. Für 2015 ergeben sich folgende monatliche Beiträge: Krankenversicherung: 41,39 EUR, zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrags Pflegeversicherung: 6,66 EUR bzw. 7,37 EUR mit Beitragszuschlag für Kinderlose.

01.01.2014, Ressort: Sozialversicherung Der Beitrag wurde zum Jahreswechsel überarbeitet, u. a. der Beitrag für eine Anwartschaftsversicherung angepasst.

01.01.2013, Ressort: Sozialversicherung Bei einer Krankentagegeldversicherung ist darauf zu achten, dass diese langfristig und auch bei der Rückkehr nach Deutschland zahlt. Kehrt der Entsandte nämlich arbeitsunfähig nach Deutschland zurück, endet zwar eine eventuell bestehende Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass wieder Leistungsansprüche bestehen. Das gilt aber nicht für das Krankengeld. Zum 1.1.2013 erhöhen sich die Beiträge für eine Anwartschaftsversicherung in der Krankenversicherung.

10.02.2011, Ressort: Sozialversicherung Begleiten Familienangehörige einen entsandten Arbeitnehmer ins Ausland, so gilt auch für deren Krankheitskosten die Erstattungspflicht des Arbeitgebers. Der Schutz für Familienangehörige nach dieser Regelung besteht entsprechend der Rechtsprechung nur, wenn ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Besteht keine gesetzliche Krankenversicherung, ist eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nicht möglich.