Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

03.02.2021, Ressort: Sozialversicherung Das Austrittsabkommen ist über den 31.12.2020 hinaus für Personen anwendbar, die sich bereits in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, bis eine Änderung eintritt. Des Weiteren sind britische Staatsangehörige, die in Deutschland wohnen und Unionsbürger, die im Vereinigten Königreich wohnen, vom Austrittsabkommen erfasst. Ist das Austrittsabkommen anwendbar, gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit uneingeschränkt weiter.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Für das Vereinigte Königreich findet das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C384I/01) Anwendung.

02.02.2020, Ressort: Sozialversicherung Das Vereinigte Königreich ist am 31.1.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Am 1.2.2020 ist das Austrittsabkommen in Kraft getreten. Dies sieht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vor, in der die Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und Nr. 987/209 weiter angewandt werden.

11.11.2019, Ressort: Sozialversicherung Das Vereinigte Königreich wird aus der Europäischen Union austreten. Die EU hat mit dem Vereinigten Königreich ein Austrittsabkommen verhandelt, welches von britischer Seite noch ratifiziert werden muss. Das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vor. In diesem Übergangszeitraum sollen die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 weiter angewandt werden.

01.04.2015 Das Stichwort zur "Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 (Erläuterung)" wurde komplett neu verfasst.

29.09.2014 Eine Voraussetzung für die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates ist u. a., dass durch die Entsendung nicht ein anderer Mitarbeiter abgelöst wird. Das Ablöseverbot greift nicht nur, wenn eine entsandte Person eine zuvor vom gleichen Unternehmen entsandte Person ablöst, sondern auch, wenn die abgelöste Person von einem anderen Unternehmen entsandt wurde. Das gilt sogar dann, wenn dieses Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat.

24.06.2014 Über zusätzliche Abkommen und Vereinbarungen wird das Abkommen Nr. 883/2004 für die sogenannten EWR-Staaten, also Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Schweiz, anwendbar.