01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Ab dem 1.1.2023 sind die Regelungen des Übergangsbereichs dann anzuwenden, wenn das Entgelt zwischen 520,01 EUR und 2.000 EUR liegt.
01.10.2022, Ressort: Sozialversicherung Ab dem 1.10.2022 gelten für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung die neuen Grenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 520 EUR sowie für den Übergangsbereich von 520,01 EUR bis 1.600 EUR.
01.01.2013, Ressort: Sozialversicherung Sofern der Teilnehmer am Kurzzeitfreiwilligendienst ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von bis zu 450 EUR (bis 2012 400 EUR)im Monat erhält, liegt eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.