Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Beiträge aus Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen sind nicht zu entrichten, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte Anteil 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Dieser Wert beträgt 2024 176,75 EUR.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Beiträge aus Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen sind nicht zu entrichten, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte Anteil 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Dieser Wert beträgt 2023 169,75 EUR.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Beiträge aus Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen sind nicht zu entrichten, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte Anteil 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Dieser Wert bleibt in 2022 unverändert bei 164,50 EUR.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Beiträge aus Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen sind nicht zu entrichten, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte Anteil 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (2021: 164,50 EUR).

25.09.2020, Ressort: Lohnsteuer Für Kapitalleistungen scheidet die ermäßigte Besteuerung auch bei Zusammenballung regelmäßig aus. Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung wurde inzwischen mehrfach von der Rechtsprechung bestätigt.

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung Wird die Mindesteinnahmegrenze von 159,25 EUR überschritten, werden die Krankenversicherungsbeiträge vom 1.1.2020 an nur von dem 159,25 EUR übersteigenden Betrag berechnet. Dies gilt auch für Kapitalleistungen, deren 10-Jahresfrist bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen hat. Für die Pflegeversicherungsbeiträge ist jedoch weiterhin der Gesamtbetrag von 1/120 der Kapitalleistung monatlich beitragspflichtig, wenn der o.g. Grenzwert überschritten wird.

01.01.2020, Ressort: Lohnsteuer Der BFH hat zur ermäßigten Besteuerung der Kapitalleistungen von Pensionskassen Stellung bezogen.