Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Aus einer unterjährigen Änderungen der Programmablaufpläne 2024 ergeben sich keine Auswirkungen bei einem zuvor gebildeten Faktor. Dieser behält weiter seine Gültigkeit.

24.05.2022, Ressort: Lohnsteuer Mit dem Steuerentlastungsgesetz ändert sich aufgrund der Anhebung von Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag der Lohnsteuertarif 2022 rückwirkend ab 1.1.2022. Es ergeben sich aber keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung des Änderungsgesetzes gebildeten Faktors. Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2023.

15.10.2018, Ressort: Lohnsteuer Der Faktor gilt ab 2019 erstmalig für 2 Jahre. Er gilt dann bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals gilt oder zuletzt geändert worden ist.

15.11.2017, Ressort: Lohnsteuer Aktuelle Entwicklungen, wie bei den Vordrucken im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2018 und gesetzliche Neuregelungen durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz bei der Antragsstellung des Faktorverfahrens, wurden berücksichtigt.

14.08.2015, Ressort: Lohnsteuer Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz ist die Möglichkeit für eine 2-jährige Gültigkeit des Faktors eingeführt worden. Danach gilt der Faktor grundsätzlich für bis zu 2 Jahre; das heißt, bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals gilt oder zuletzt geändert worden ist.

21.10.2014, Ressort: Lohnsteuer Derzeit wird von den Meldebehörden noch nicht die Identifikationsnummer des anderen Lebenspartners mitgeteilt. In diesen Fällen soll das Finanzamt eine "Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" ausstellen, in der der jeweils maßgebliche Faktor zu bescheinigen ist.

30.10.2013, Ressort: Lohnsteuer Die gesetzlichen Regelungen zum Faktorverfahren sind nicht nur für Ehegatten, sondern auch für Lebenspartner anzuwenden.