Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.1.2024 wurde der Freibetrag für Kinder erhöht.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.1.2023 wurde der Freibetrag für Kinder auf 3.012 EUR bzw. 6.024 EUR für Ehegatten erhöht. Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 EUR jährlich beträgt damit der Freibetrag insgesamt 4.476 EUR bzw. 8.952 EUR für Ehegatten. Zudem wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 EUR erhöht. Ab 2023 ist Voraussetzung für die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge, dass die IdNr des Kindes in der Einkommensteuererklärung angeben wird.

24.05.2022, Ressort: Lohnsteuer Auch im Jahr 2022 wird im Juli ein einmaliger Kinderbonus von 100 EUR ausgezahlt. Die Zahlung wird beim steuerlichen Familienleistungsausgleich berücksichtigt, d.h. sie wird neben dem monatlich gezahlten Kindergeld bei der Vergleichsrechnung mit den Kinderfreibeträgen (sog. Günstigerprüfung) einbezogen.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag) sind der Höhe nach unverändert zum Vorjahr 2021 geblieben.

28.05.2021, Ressort: Lohnsteuer Die Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Elternteil führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt dies unabhängig davon, ob das Kind bereits volljährig ist.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Ab 1.1.2021 beträgt der Freibetrag für Kinder 2.730 EUR bzw. 5.460 EUR für Ehegatten. Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 EUR jährlich beträgt der Freibetrag insgesamt 4.194 EUR bzw. 8.388 EUR für Ehegatten.

29.06.2020, Ressort: Lohnsteuer Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde durch einen zeitlich begrenzten Erhöhungsbetrag von 2.100 EUR für die Jahre 2020 und 2021 auf insgesamt jeweils 4.008 EUR pauschal angehoben.