Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Ab 2023 ist die Lohnsteuerbescheinigung zwingend mit der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu melden. Die Meldung über die eTIN ist nicht mehr zugelassen.

24.05.2022, Ressort: Lohnsteuer Die vom Arbeitgeber im Herbst 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale muss auf der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E ausgewiesen werden.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Arbeitgeber sind verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28.2. des Folgejahres die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen zu übermitteln. Die zu bescheinigenden Daten bleiben 2022 weitgehend unverändert.

01.01.2020, Ressort: Lohnsteuer Damit das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung die steuerfreien bzw. pauschal besteuerten Sachbezüge und Fahrtkostenzuschüsse auf die Entfernungspauschale zutreffend anrechnen kann, muss der Arbeitgeber in Nummer 17 die steuerfreien Arbeitgeberleistungen bescheinigen, in Nummer 18 dagegen die mit 15 % pauschal besteuerten Leistungen, die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind.

01.01.2019, Ressort: Lohnsteuer Ab 1.1.2019 ist der Großbuchstabe M zwingend in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. "M" ist in Zeile 2 zu bescheinigen, wenn dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit unter 60 EUR entweder vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten im Rahmen einer Dienstreise oder anlässlich einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zugewendet wurde - und zwar unabhängig von der Anzahl der Mahlzeiten.

01.01.2018, Ressort: Lohnsteuer Der Verzicht auf die Bescheinigung des Großbuchstabens M wurde bis zum 31.12.2018 ausgeweitet. Präzisiert wurde ab 2018, dass Zeiträume, für die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber steuerfreie Zahlungen erhält, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, nicht als Unterbrechungszeitraum zu bescheinigen sind. Das betrifft z. B. Mutterschaftsgeld, Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld.

01.01.2017, Ressort: Lohnsteuer In der Lohnsteuerbescheinigung 2017 ist ggf. der Großbuchstabe FR vom Arbeitgeber einzutragen. Dieser gilt für französische Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich und Arbeitsort in Deutschland, jeweils in der Grenzzone. Bei Arbeitgebern mit Sitz in Baden-Württemberg ist FR1, für Arbeitgeber mit Sitz in Rheinland-Pfalz FR2 und für Arbeitgeber mit Sitz im Saarland FR3 anzugeben.