Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

25.03.2025, Ressort: Lohnsteuer Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre sind nun nur noch in Zeile 9 (und 3) und nicht mehr zusätzlich in Zeile 8 einzutragen.

01.01.2025, Ressort: Lohnsteuer Für Lohnsteuerbescheinigungen ab 2025 gilt ein neues BMF-Schreiben: Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre sind unter Nummer 9 einzutragen. Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und Entschädigungen unter Nummer 10. Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn ist damit nur noch für die Lohnsteuerbescheinigung 2024 unter den Nummer 10 bis 14 zu erfassen bzw. unter Nummer 19, wenn von der Ermäßigung kein Gebrauch gemacht wurde. Kurzarbeitergeld ist zusätzlich unter Nummer 15a zu bescheinigen.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Ab 2023 ist die Lohnsteuerbescheinigung zwingend mit der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu melden. Die Meldung über die eTIN ist nicht mehr zugelassen.

24.05.2022, Ressort: Lohnsteuer Die vom Arbeitgeber im Herbst 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale muss auf der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E ausgewiesen werden.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Arbeitgeber sind verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28.2. des Folgejahres die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen zu übermitteln. Die zu bescheinigenden Daten bleiben 2022 weitgehend unverändert.

01.01.2020, Ressort: Lohnsteuer Damit das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung die steuerfreien bzw. pauschal besteuerten Sachbezüge und Fahrtkostenzuschüsse auf die Entfernungspauschale zutreffend anrechnen kann, muss der Arbeitgeber in Nummer 17 die steuerfreien Arbeitgeberleistungen bescheinigen, in Nummer 18 dagegen die mit 15 % pauschal besteuerten Leistungen, die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind.

01.01.2019, Ressort: Lohnsteuer Ab 1.1.2019 ist der Großbuchstabe M zwingend in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. "M" ist in Zeile 2 zu bescheinigen, wenn dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit unter 60 EUR entweder vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten im Rahmen einer Dienstreise oder anlässlich einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zugewendet wurde - und zwar unabhängig von der Anzahl der Mahlzeiten.