Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

14.11.2023, Ressort: Lohnsteuer Gebühren für die Einrichtung und Bereitstellung von Gutscheinen stellen keine Bereicherung für den Arbeitnehmer dar. Aus diesem Grund sind diese nicht auf die Sachbezugsfreigrenze anzurechnen.

22.04.2022, Ressort: Lohnsteuer Nach einem aktuellen BMF-Schreiben wird die Voraussetzung zur Begünstigung als Sachbezug weiter konkretisiert. Für regionale Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde besteht eine Vereinfachungsregelung, wonach Gutscheine auch in den beiden angrenzenden Postleitzahlbezirken einlösbar sind. Für Gutscheinportale wurde genau definiert, wann von einem Sachbezug auszugehen ist.

08.03.2022, Ressort: Arbeitsrecht Ein Anspruch auf die Ausgabe von Gutscheinen kann auf einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Regelung beruhen oder sich aus einer entsprechenden betrieblichen Übung ergeben.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Die Sachbezugsfreigrenze wurde zum 1.1.2022 von 44 EUR auf 50 EUR angehoben. Zudem müssen Gutscheine und Geldkarten seit 1.1.2022 zusätzlich die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, damit sie weiterhin als Sachbezug anerkannt werden.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Die Sachbezugsfreigrenze erhöht sich von 44 EUR auf 50 EUR. Somit bleiben Gutscheine nun bis zu diesem Wert u. U. beitragsfrei. Die Übergangsregelung für Gutscheine und Geldkarten läuft zum 31.12.2021 aus. Ab dem 1.1.2022 sind somit die Kriterien des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG eine zwingende Voraussetzung für die Beitragsfreiheit.

26.05.2021, Ressort: Sozialversicherung Ein BMF-Schreiben enthält eine bis zum 31.12.2021 geltende Nichtbeanstandungsregelung für Gutscheine und Geldkarten, die die bereits seit 2020 geltenden geänderten Voraussetzungen eines Sachbezugs nicht mehr erfüllen. Dadurch kann die Steuerfreiheit noch bis zum 31.12.2021 begründet werden. In der Sozialversicherung (SV) existiert keine Abgrenzung zwischen Geld- und Sachbezügen. Deshalb wird die steuerrechtliche Beurteilung auch in der SV beitragsrechtlich akzeptiert.

20.04.2021, Ressort: Lohnsteuer Bei Gutscheinen und Geldkarten sind seit 2020 bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, damit sie als Sachbezug anerkannt werden und die 44-EUR-Freigrenze anwendbar ist. Die Finanzverwaltung hat mit einem Anwendungsschreiben einerseits eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2021 für Gutscheine festgelegt, welche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen. Andererseits gibt sie Auslegungshinweise zu den Abgrenzungskriterien bei (digitalen) Gutscheinen ab 2022.