Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Die Insolvenzgeldumlage beträgt in 2024 unverändert 0,06 %.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Im Jahr 2023 beträgt der Umlagesatz 0,06 %. Beiträge werden max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet (7.300 EUR/West bzw. 7.100 EUR/Ost).

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Im Jahr 2022 beträgt die für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage maßgebende Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung 7.050 EUR/West bzw. 6.750 EUR/Ost. Der Umlagesatz beträgt 0,09 %.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Für das Jahr 2021 wurde die Insolvenzgeldumlage von 0,06 % auf 0,12 % erhöht.

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung Im Jahr 2020 beträgt die für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage maßgebende Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung 6.900 EUR/West bzw. 6.450 EUR/Ost. Der Umlagesatz beträgt weiterhin 0,06 %.

01.07.2019, Ressort: Sozialversicherung Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs (bis 30.6.2019 = Gleitzone) ausüben, gelten die für die Rentenversicherung maßgebenden Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage. In der Rentenversicherung ist bei Beschäftigungen im Übergangsbereich das sog. Übergangsbereichsentgelt Beitragsbemessungsgrundlage. Dieser Betrag ist zugleich als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Im Jahr 2019 beträgt die für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage maßgebende Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung 6.700 EUR/West (2018 = 6.500 EUR) bzw. 6.150 EUR/Ost (2018 = 5.800 EUR).