Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

15.12.2023 Für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht ist im Jahr 2024 die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 69.300 EUR bzw. die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 62.100 EUR maßgebend.

01.07.2023 Ab 1.7.2023 beträgt der Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose 0,6 %. Arbeitnehmer mit 2 oder mehr Kindern (bis zum 25. Lebensjahr) erhalten einen Abschlag. Zur korrekten Berücksichtigung in der Entgeltabrechnung ist es erforderlich die Anzahl und das Alter der Kinder zu ermitteln.

12.12.2022 Für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht ist im Jahr 2023 die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 66.600 EUR bzw. die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 59.850 EUR maßgebend.

13.12.2021 Für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht ist in 2022 die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 64.350 EUR bzw. die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 58.050 EUR maßgebend.

11.12.2020 Ab 2021 erfolgt der Nachweis der Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse auf elektronischem Weg. Der Arbeitnehmer hat bei Beschäftigungsbeginn insofern keine Mitgliedsbescheinigung in Papier mehr vorzulegen. Bzgl. der Beurteilung der Krankenversicherungspflicht ist in 2021 die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 64.350 EUR bzw. die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 58.050 EUR maßgebend.

13.12.2019 Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Jahr 2020 62.550 EUR (2019: 60.750 EUR), die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Personen, die am 31.12.2001 PKV versichert waren 56.250 EUR (2019: 54.450 EUR).

14.12.2018 Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Jahr 2019 60.750 EUR (2018: 59.400 EUR), die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Personen, die am 31.12.2001 PKV versichert waren 54.450 EUR (2018: 53.100 EUR).