Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.07.2023 Ab 1.7.2023 beträgt der Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr 0,6 %. Beschäftigte mit 2 oder mehr Kindern erhalten einen Abschlag. Zur korrekten Berücksichtigung in der Entgeltabrechnung ist es erforderlich die Anzahl und das Alter der Kinder zu ermitteln.

01.10.2022 Ab 1.10.2022 beträgt die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen 520 EUR. Bis zu einem Entgelt von 1.600 EUR sind die Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen.

01.01.2020 Zum 1.1.2020 haben sich die Grenzen für die Lohnsteuerpauschalierung kurzfristig Beschäftigter mit 25 % erhöht. Die Tageslohngrenze wurde auf 120 EUR (bis 2019: 72 EUR), die Stundenlohngrenze auf 15 EUR (bis 2019: 12 EUR) angehoben.

12.06.2019 Verdient ein Student zwischen 450,01 EUR und 1.300 EUR (bis 30.6.2019: 450,01 EUR und 850 EUR), erfolgt die Abrechnung nach den Grundsätzen des Übergangsbereichs. Dieser hat zum 1.7.2019 die Regelungen der Gleitzone abgelöst.

06.03.2018 Die Prüffelder bezüglich des Lohnsteuerabzugs wurden erweitert.

26.01.2018 Für den Bereich der Sozialversicherung wurde das Kriterium "ordentlich Studierender" in den zu prüfenden Sachverhalten ergänzt. Auch die Prüffelder bezüglich des Lohnsteuerabzugs wurden erweitert.