Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

15.09.2023, Ressort: Arbeitsrecht Mit der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wird die Westbalkanregelung entfristet.

16.08.2018, Ressort: Lohnsteuer Das BMF-Schreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA v. 12.11.2014 wurde überarbeitet. Die Neufassung wurde an die aktuelle Entwicklung in der OECD, die Rechtsprechung sowie die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen angepasst. Die BMF-Schreiben v. 12.11.2014 (BStBl 2014 I S. 1467) und v. 21.7.2005 (BStBl 2005 I S. 821) wurden aufgehoben und ersetzt durch das BMF-Schreiben v. 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643.

14.07.2017, Ressort: Lohnsteuer In das Stichwort wurde das BMF-Schreiben v. 14.3.2017 eingearbeitet. Die Praxis-Beispiele wurden hinsichtlich der Steuerbeträge 2017 aktualisiert. Ergänzt wurde außerdem ein Abschnitt zur Möglichkeit der Steuererstattung für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Kosovo, falls der Lohnsteuerabzug trotz Freistellung vorgenommen wurde.

01.08.2015, Ressort: Lohnsteuer Übt ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Kosovo aus, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn wegen des gleichen Steuertatbestandes eine gleichartige Steuer an verschiedene Staaten zu entrichten ist. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung werden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Das Lexikonstichwort wurde um die lohnsteuerlichen DBA-Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergänzt."

01.04.2015, Ressort: Sozialversicherung Inhaltlich ergänzt wurden u. a. Ausführungen zur Anwendung des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit, zur grenzüberschreitenden Beschäftigung sowie zum Anfrageverfahren für Ausnahmevereinbarungen. Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend im Kosovo eingesetzt werden, können keine Sachleistungen im Rahmen der Sachleistungsaushilfe in Anspruch nehmen.

01.08.2011 Im Kosovo ist das mit dem Vorgängerstaat Jugoslawien geschlossene bilaterale Sozialversicherungsabkommen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung weiter gültig. Für befristete Arbeitnehmerentsendungen gelten die Regelungen zur Ausstrahlung. Es gibt keine maximale Dauer für befristete Entsendungen.