Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage eines pflegenden Angehörigen zur freiwilligen Krankenversicherung beträgt 2024 1.178,33 EUR im Kalendermonat (1/3 der mtl. Bezugsgröße). Die monatliche Einkommensgrenze für die Familienversicherung beträgt 505 EUR.

01.07.2023, Ressort: Sozialversicherung Zum 1.7.2023 ändert sich der Beitragssatz (3,4 %) sowie der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,6 %) in der Pflegeversicherung. Zudem wurde ein Beitragsabschlag ab dem 2. Kind unter 25 Jahren eingeführt.

30.04.2023, Ressort: Arbeitsrecht Die Corona-Sonderregelungen sind zum 30.4.2023 ausgelaufen.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage eines pflegenden Angehörigen zur freiwilligen Krankenversicherung beträgt im Kalendermonat 1/3 der mtl. Bezugsgröße (2023: 1.131,67 EUR). Die monatliche Einkommensgrenze für die Familienversicherung beträgt 485 EUR. Bei teilweiser Freistellung von der Arbeit ist die neue Obergrenze von Midijobs i.H.v. 2.000 EUR zu beachten.

01.10.2022, Ressort: Arbeitsrecht Die Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gelten bis zum 30.4.2023.

01.10.2022, Ressort: Sozialversicherung Voraussetzung für das Zustandekommen einer Familienversicherung während der Pflegezeit ist, dass der pflegende Angehörige kein Gesamteinkommen hat, das im Jahr 2022 regelmäßig 470 EUR im Monat übersteigt. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber) beträgt die Einkommensgrenze ab dem 1.10.2022 520 EUR (bis 30.9.2022: 450 EUR).

29.06.2022, Ressort: Arbeitsrecht Die Pflegezeit wurde bis 31.12.2022 verlängert.