Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

12.08.2022 Seit dem 1.8.2022 hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und der ihm in Textform den Wunsch nach Änderung von Lage und/oder Dauer der Arbeitszeit oder Entfristung angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Außerdem muss die Probezeit befristeter Arbeitsverträge verhältnismäßig sein.

01.10.2019 Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass eine - vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene - Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren liegt (BAG, Urteil vom 6.4.2011,7 AZR 716/09), mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist (BVerfG, Beschluss v. 6.6.2018, 1 BvL 7/14).

14.06.2018 Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass eine - vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene - Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren liegt (BAG, Urteil vom 6.4.2011,7 AZR 716/09), mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist (BVerfG, Beschluss v. 6.6.2018, 1 BvL 7/14).