01.01.2026, Ressort: Sozialversicherung Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen an die Krankenversicherung sind in 2026 nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen insgesamt 197,75 EUR übersteigen.
01.01.2026, Ressort: Lohnsteuer Für Versorgungsbezüge mit Versorgungsbeginn in 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 % der Brutto-Versorgungsbezüge, höchstens 960 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 288 EUR.
01.01.2025, Ressort: Sozialversicherung Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen an die Krankenversicherung sind in 2025 nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen insgesamt 187,25 EUR übersteigen.
01.01.2025, Ressort: Lohnsteuer Für Versorgungsbezüge mit Versorgungsbeginn in 2025 beträgt der Versorgungsfreibetrag 13,2 % der Brutto-Versorgungsbezüge, höchstens 990 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 297 EUR.
26.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Durch das Wachstumschancengesetz wird der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag langsamer abgeschmolzen, sodass erst ab dem Jahr 2058 kein Versorgungsfreibetrag mehr gewährt wird. Rückwirkend ab 2023 verringert sich der Prozentsatz nur noch um 0,4 statt 0,8 Prozentpunkte. Arbeitgeber müssen diese Änderung erst ab 2025 berücksichtigen. Die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung korrigiert werden.
01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen an die Krankenversicherung sind in 2024 nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen insgesamt 176,75 EUR übersteigen.
01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Für Versorgungsbezüge mit Versorgungsbeginn in 2024 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 % der Brutto-Versorgungsbezüge, höchstens 960 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 288 EUR.