Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

26.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Durch das Wachstumschancengesetz wird der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag langsamer abgeschmolzen, sodass erst ab dem Jahr 2058 kein Versorgungsfreibetrag mehr gewährt wird. Rückwirkend ab 2023 verringert sich der Prozentsatz nur noch um 0,4 statt 0,8 Prozentpunkte. Arbeitgeber müssen diese Änderung erst ab 2025 berücksichtigen. Die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung korrigiert werden.

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen an die Krankenversicherung sind in 2024 nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen insgesamt 176,75 EUR übersteigen.

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Für Versorgungsbezüge mit Versorgungsbeginn in 2024 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 % der Brutto-Versorgungsbezüge, höchstens 960 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 288 EUR.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Dieser Wert beträgt 2023 169,75 EUR.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Für Versorgungsbezüge mit Versorgungsbeginn in 2023 beträgt der Versorgungsfreibetrag 13,6 % der Brutto-Versorgungsbezüge, höchstens 1.020 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 306 EUR.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Dieser Wert bleibt in 2022 unverändert bei 164,50 EUR.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Für Versorgungsbezüge mit Versorgungsbeginn in 2022 beträgt der Versorgungsfreibetrag 14,4 % der Brutto-Versorgungsbezüge, höchstens 1.080 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt maximal 324 EUR.