01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Dieser Wert beträgt 2023 169,75 EUR.
01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Für Versorgungsbezüge mit Versorgungsbeginn in 2023 beträgt der Versorgungsfreibetrag 13,6 % der Brutto-Versorgungsbezüge, höchstens 1.020 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 306 EUR.
01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Dieser Wert bleibt in 2022 unverändert bei 164,50 EUR.
01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Für Versorgungsbezüge mit Versorgungsbeginn in 2022 beträgt der Versorgungsfreibetrag 14,4 % der Brutto-Versorgungsbezüge, höchstens 1.080 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt maximal 324 EUR.
01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen (2021: 164,50 EUR).
01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Für Versorgungsbezüge mit Versorgungsbeginn in 2021 beträgt der Versorgungsfreibetrag 15,2 % der Brutto-Versorgungsbezüge, höchstens 1.140 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maximal 342 EUR.
24.07.2020, Ressort: Sozialversicherung Wird ein Sterbegeld ohne Anspruch auf eine laufende Hinterbliebenenversorgung gezahlt, handelt es sich mangels Versorgungscharakter der Zahlung nicht um einen Versorgungsbezug.