22.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Seit dem 1.1.2024 dürfen Aufwendungen für Geschenke den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 EUR (zuvor 35 EUR) nicht übersteigen.
01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Bei Incentive-Reisen ist stets die Gesamtleistung als Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung zu erfassen. Hierunter zählen neben den Bewirtungsleistungen auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen, die der Arbeitgeber bei betrieblichen (Incentive-)Veranstaltungen gegenüber Dritten verauslagt. Die Kosten sind auch dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie für den Empfänger keinen marktgängigen Wert haben.
28.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Ergänzt wurden ein neuer Abschnitt und ein Praxis-Tipp zu den Auswirkungen der übernommenen Pauschalsteuer nach § 37b EStG auf die gesamte Abgabenlast, wenn der Arbeitgeber Sachgeschenke an Arbeitnehmer und Dritte ausgibt.
19.10.2020, Ressort: Lohnsteuer Die Pauschalierungsvorschrift nach § 37b EStG enthält für die Bewertung der pauschalierungsfähigen Zuwendungen eine eigene Bewertungsvorschrift. Dies kann dazu führen, dass es für die Ermittlung der nach § 37b EStG pauschalierungsfähigen Aufwendungen zu einem anderem Ergebnis kommt als für die Berechnung der geldwerten Sachzuwendungen für eine Betriebsveranstaltung, wie in einem aktuellen BFH-Urteil entschieden wurde (BFH, Urteil v. 13.5.2020, VI R 13/18).
18.10.2019, Ressort: Lohnsteuer Ergänzt wurde ein Beispiel zur Bewirtung bei Incentive-Reisen und zum Ansatz bei der Bemessungsgrundlage des § 37b EStG.
01.01.2019, Ressort: Lohnsteuer Während zunächst nur Sachzuwendungen in die Pauschalierung einbezogen werden sollten, die einkommensteuerlich als "Geschenk" zu beurteilen sind, wurde die Pauschalierungsmöglichkeit auf betrieblich veranlasste Sachzuwendungen ausgedehnt, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Die Geschenke müssen u. a. beim Empfänger zu einer steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahme i. S. d. EStG führen, etwa eine Betriebseinnahme oder Arbeitslohn darstellen.
05.03.2018, Ressort: Sozialversicherung Das Praxis-Beispiel zu Sachzuwendungen an eigene und fremde Mitarbeiter wurde inhaltlich erweitert und ergänzt.