Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

13.09.2023, Ressort: Sozialversicherung Die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit kann im Kooperationsplan vereinbart werden. Die Ablehnung oder der Abbruch einer Arbeitsgelegenheit ohne wichtigen Grund kann zum Eintritt einer Leistungsminderung führen.

10.01.2023 Die Informationen zu Ein-Euro-Jobs wurden um arbeitsrechtliche Ausführungen ergänzt.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Bei Ein-Euro-Jobs handelt es sich um Arbeitsgelegenheiten für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Für jede Arbeitsstunde wird zum Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Mehraufwandsentschädigung gezahlt.

09.10.2017, Ressort: Sozialversicherung Nicht in den Rechtskreis des SGB II gehören die Leistungen nach dem Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen. Diese beruhen auf Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes. Danach können Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gefördert werden.

28.11.2012, Ressort: Sozialversicherung Wurde einem Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld II eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zugewiesen, obwohl hierfür die Voraussetzungen nicht erfüllt waren (z. B. die Zusätzlichkeit der Arbeit fehlt), so besteht über die Mehraufwandsentschädigung hinaus ein Anspruch auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Wertersatz für die geleistete Arbeit.

19.03.2012, Ressort: Sozialversicherung Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger darf nicht zeitlich unbegrenzt in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung zugewiesen werden. Innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren darf er nicht länger als 24 Monate zugewiesen werden.

01.01.2009 Werden Arbeitsgelegenheiten höher vergütet als mit der Mehraufwandsentschädigung (Entgeltvariante) so sind diese ab 1.1.2009 grundsätzlich versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung - auch bei Überschreiten der 400 Euro-Grenze. Das Gesetz zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente will damit verhindern, dass aus dem SGB II-Leistungsbezug neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld (I) erworben werden.