Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Die Beiträge für bislang Nichtversicherte werden im Jahr 2024 mindestens aus 1.178,33 EUR und höchstens aus 5.175 EUR berechnet. Die monatliche Bezugsgröße liegt im Jahr 2024 im Rechtskreis West bei 3.535 EUR (Ost: 3.465 EUR).

01.07.2023, Ressort: Sozialversicherung Zum 1.7.2023 ändert sich der Beitragssatz (3,4 %) sowie der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,6 %) in der Pflegeversicherung. Zudem wurde ein Beitragsabschlag ab dem 2. Kind unter 25 Jahren eingeführt.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Die Beiträge für bislang Nichtversicherte werden im Jahr 2023 mindestens aus 1.131,67 EUR und höchstens aus 4.987,50 EUR berechnet. Die monatliche Bezugsgröße liegt im Jahr 2023 im Rechtskreis West bei 3.395 EUR (Ost: 3.290 EUR).

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt im Jahr 2022 unverändert im Vergleich zum Jahr 2021 bei 4.837,50 EUR. Die monatliche Bezugsgröße bleibt im Jahr 2022 im Rechtskreis West ebenfalls unverändert bei 3.290 EUR monatlich (Ost: 3.150 EUR/monatlich). Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung beträgt ab 1.1.2022 0,35 %.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Die Beiträge für bislang Nichtversicherte werden im Jahr 2021 mindestens aus 1.096,67 EUR und höchstens aus 4.837,50 EUR berechnet.

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung Die Beiträge für bislang Nichtversicherte werden im Jahr 2020 mindestens aus 1.061,67 EUR (2019: 1.038,33 EUR) und höchstens aus 4.687,50 EUR (2019: 4.537,50 EUR) berechnet.

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Besteht bei Arbeitsunfähigkeit für mind. 6 Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sind die Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zu erheben. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bringen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig auf. In der Pflegeversicherung beläuft sich der Beitragsanteil ab 1.1.2019 jeweils auf 1,525 %, in Sachsen beträgt der Beitragsanteil des Arbeitgebers 1,025 %, der des Arbeitnehmers 2,025 %.