01.01.2025, Ressort: Lohnsteuer Entrichtet ein Arbeitnehmer Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung, so sind diese als Sonderausgaben in voller Höhe unbeschränkt abzugsfähig. Der maximale Betrag, der bei den Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt wird, beträgt in 2025 für Ledige 29.344 EUR und für Verheiratete 58.687 EUR pro Jahr. Der monatliche steuerfreie Höchstzuschuss des Arbeitgebers für Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung beträgt im Jahr 2025 748,65 EUR (9,3 % v. 8.050 EUR).
01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Im Jahr 2024 beträgt der monatliche steuerfreie Höchstzuschuss des Arbeitgebers für Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung 702,15 EUR (9,3 % v. 7.550 EUR).
01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der bisher ab dem Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug auf das Jahr 2023 vorgezogen.
01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Der monatliche steuerfreie Höchstzuschuss des Arbeitgebers für Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung beträgt im Jahr 2022 655,65 EUR (9,3 % v. 7.050 EUR). Für 2022 ist der Sonderausgabenabzug begrenzt auf jährlich 94 % des Höchstbetrags von 25.639 EUR für Ledige und 51.278 EUR für Verheiratete.
01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer In 2021 beträgt der monatliche steuerfreie Höchstzuschuss des Arbeitgebers für Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung 660,30 EUR (= 9,3 % von 7.100 EUR). Der Sonderausgabenabzug ist begrenzt auf jährlich 92 % des Höchstbetrags von 25.787 EUR für Ledige bzw. 51.574 EUR für Verheiratete. Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen können ab 1.1.2021 auch bei beschränkt Steuerpflichtigen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
01.01.2020, Ressort: Lohnsteuer In 2020 beträgt der monatliche steuerfreie Höchstzuschuss des Arbeitgebers für Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung 641,70 EUR (= 9,3 % von 6.900 EUR). Der Sonderausgabenabzug ist begrenzt auf jährlich 90 % (2019: 88 %) des Höchstbetrags von 25.046 EUR für Ledige bzw. 50.092 EUR für Verheiratete.
08.07.2019, Ressort: Lohnsteuer Aufgrund eines aktuellen EuGH-Urteils hat das BMF nun geregelt, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 50 Abs. 1 EStG der Sonderausgabenabzug für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen auch für beschränkt Steuerpflichtige zulässig ist. S. BMF, Schreiben v. 26.6.2019, IV C 5 - S 2301/19/10004 :001.