Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

03.01.2024 Die Geringfügigkeitsgrenze liegt ab 1.1.2024 bei 538 EUR.

30.09.2022 Das Schaubild zur Prüfung der Berufsmäßigkeit bildet das aktuelle Dokument der Minijob-Zentrale aus Oktober 2022 ab. Ab diesem Zeitpunkt beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze 520 EUR.

08.11.2021 Das Schaubild zur Prüfung der Berufsmäßigkeit bildet das aktuelle Dokument der Minijob-Zentrale aus November 2021 ab.

10.05.2021 Eine kurzfristige Beschäftigung liegt in der Zeit vom 1.3. bis 31.10.2021 vor, wenn diese auf nicht mehr als 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage befristet ist. Nach wie vor ist zusätzlich zu prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

29.09.2020 Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist die Berufsmäßigkeit zu prüfen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der zu bewertenden Beschäftigung die Entgeltgrenze von 450 EUR/Monat überschreitet. Dies und alle weiteren für die Bewertung relevanten Fakten berücksichtigt die Minijob-Zentrale in dieser Aufstellung (Stand August 2020).

01.07.2020 Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist die Berufsmäßigkeit zu prüfen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der zu bewertenden Beschäftigung die Entgeltgrenze von 450 EUR/Monat überschreitet. Dies und alle weiteren für die Bewertung relevanten Fakten berücksichtigt die Minijob-Zentrale in dieser Aufstellung (Stand August 2020).

06.11.2019 Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist die Berufsmäßigkeit zu prüfen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der zu bewertenden Beschäftigung die Entgeltgrenze von 450 EUR/Monat überschreitet. Dies und alle weiteren für die Bewertung relevanten Fakten berücksichtigt die Minijob-Zentrale in dieser Aufstellung (Stand Juli 2019.