Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2025, Ressort: Sozialversicherung Zum 1.7.2022 wurde ein Sofortzuschlag für Kinder i. H. v. 20 EUR monatlich eingeführt. Damit sollen die Lebensumstände und Chancen der von Armut betroffenen oder bedrohten Kinder verbessert und finanzielle Spielräume für die Teilhabe an Gesellschaft, Bildung und Arbeitsmarkt geschaffen werden. Der Sofortzuschlag sollte bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung gezahlt werden. Da es bislang nicht dazu gekommen ist, wird der Sofortzuschlag zum 1.1.2025 auf 25 EUR monatlich erhöht.

06.11.2023, Ressort: Sozialversicherung Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen für den Anspruch auf Bürgergeld für das Jobcenter erreichbar sein. Erreichbar ist, wer sich im näheren Bereich des Jobcenters aufhält und werktäglich Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters zur Kenntnis nehmen kann. Der nähere Bereich ist der Umkreis des Jobcenters, in dem man es innerhalb von zweieinhalb Stunden erreichen kann.

01.07.2023, Ressort: Sozialversicherung Im Rahmen der Einführung des Bürgergeldes wurden zum 1.7.2023 Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die steuerfrei sind, bis zum steuerlichen Höchstbetrag von 3.000 EUR im Kalenderjahr, Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG und Erbschaften aus der Berücksichtigung von Einkommen herausgenommen.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Seit 1.1.2023 ist das Bürgergeld die Kernleistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Es dient der Sicherung des Lebensunterhalts von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen zur Deckung des existenziell notwendigen Bedarfs nicht ausreicht. Die Leistung wird in pauschalierter Höhe nach gesetzlich bestimmten Regelbedarfen berechnet und ist von der Bedürftigkeit abhängig.

01.07.2022, Ressort: Sozialversicherung Bis zur Einführung der Kindergrundsicherung ist in den Grundsicherungssystemen ein "Sofortzuschlag" für Kinder in Höhe von 20 EUR monatlich verankert; dieser wird erstmals für den Monat Juli 2022 gezahlt. Das BVerfG hält das bisherige Sanktionsrecht des SGB II in Teilen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Sanktionen bei Pflichtverletzungen werden weitgehend in Form eines sog. "Sanktionsmoratoriums" ausgesetzt; dies gilt vom 1.7.2022 bis zum 30.6.2023.

23.02.2022, Ressort: Sozialversicherung Ziel der befristeten Erleichterungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist es, eine angemessene Existenzsicherung und eine schnelle Bewilligung der Leistungen zu gewährleisten. Die erleichterten Bedingungen betreffen die weitgehende Aussetzung der Vermögensberücksichtigung und die großzügigere Anerkennung von angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Die Sonderregelungen gelten für alle Leistungsberechtigten für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31.12.2022 beginnen.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Die befristeten Erleichterungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II gelten für alle Leistungsberechtigten für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 beginnen. Die Bundesregierung kann den Zeitraum, für den die Erleichterungen gelten, durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31.12.2022 verlängern.